AGB Verkauf

Mediprint Apparatebau GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Vertrag gelten ausschließlich unsere AGB; Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Entsprechend gelten, soweit nicht anders vereinbart, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Veträge mit Unternehmen unter Ausschluss der Geltung anderer Allgemeiner Verkaufsverdingungen. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und stellen keine Angebote dar, die von Ihnen angenommen werden können, soweit nicht anders vereinbart. Alle von Ihnen gemachten Bestellungen werden erst durch unsere schriftliche oder elektronisch vorgenommene Bestätigung angenommen.

 

1. VERTRAGSGRUNDLAGE; ANWENDBARES RECHT, GERICHTSSTAND

(a) Mediprint Apparatebau GmbH, eingetragener Firmensitz: 85567 Grafing Glonner Straße 31 („das Unternehmen“) – entwickelt, produziert und vertreibt Bestäuber und Streifeneinleger sowie Ersatzteile, Waren und Dienstleistungen hierfür („die Produkte“).
 

(b) Es gelten keinerlei Zusicherungen, Verpflichtungen oder Versprechungen als abgegeben oder vereinbart aufgrund von in den Verhandlungen vor Unterzeichnung dieses Vertrages gemachten mündlichen oder schriftlichen Aussagen außer etwas gegenteiliges (i) folgt aus den Umständen im Einzelfall, (ii) wurde oder wird von den Parteien ausdrücklich vereinbart oder (iii) wird ausdrücklich in diesem Vertrag genannt.

(c) Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Ausführung und Konstruktion der Produkte zu verändern oder abzuändern (einschließlich technischer Veränderungen sowie Änderungen der Form, Farbe, des Materials und/oder Gewichts) oder das ursprünglich vereinbarte Material durch
gleichwertiges oder höherwertiges Material zu ersetzen, vorausgesetzt, eine derartige Änderung oder Abänderung verändert die vereinbarte Beschaffenheit, die Eigenschaften und Spezifikationen der Produkte nicht; dies gilt nicht, wenn Produkte gemäß den Spezifikationen oder besonderen Anforderungen des Kunden hergestellt werden.

(d) Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist München, Deutschland (Landgericht München II). Alternativ ist das Unternehmen auch berechtigt, einen Rechtsstreit bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht anhängig zu machen.

(e) Alle Bestellungen, die gemäß dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgenommen werden, sind bis zur schriftlichen oder elektronischen Bestätigung (bspw. E-Mail) und Annahme durch einen bevollmächtigten Angestellten des Unternehmens freibleibend.

2. LIEFERUNG; VERPACKUNG; GEFAHRÜBERGANG; HÖHERE GEWALT

(a) Alle Verkäufe gelten ab Werk (EXW gemäß den Incoterms 2000). Wenn der Kunde die Lieferung verlangt, wird diese Lieferung auf Kosten und Risiko des Kunden vorgenommen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird. Das Unternehmen kann das Frachtunternehmen in eigenem Ermessen auswählen, sofern der Kunde nichts anderes bestimmt.

(b) Der Kunde darf kein Verpackungsmaterial an das Unternehmen zurückgeben, das dem Dualen System für Abfallentsorgung („Grüner Punkt“) oder einem ähnlichen System unterliegt, das von den zuständigen Behörden gemäß den geltenden Verpackungsrichtlinien anerkannt wurde. Der Kunde
darf kein Verpackungsmaterial an das Unternehmen zurückgeben, falls das Unternehmen ein geeignetes Abfallentsorgungsunternehmen gemäß den geltenden Verpackungsrichtlinien beauftragt hat. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, das Verpackungsmaterial dem Entsorgungsunternehmen zur Verfügung zu stellen und es ihm zu übergeben.

(c) Sollte das Unternehmen verpflichtet sein, Verpackungsmaterial zurückzunehmen, muss das Verpackungsmaterial am Sitz des Unternehmens während der allgemeinen Geschäftszeiten zurückgegeben werden. Das zurückgegebene Verpackungsmaterial muss frei von fremden Stoffen sein und nach verschiedenen Verpackungsarten getrennt sein. Sollte der Kunde einverstanden sein, auf sein Rückgaberecht gegen Erhebung einer pauschalen Abfallgebühr zu verzichten, ist der Kunde verpflichtet, das gebrauchte Verpackungsmaterial an ein anerkanntes Abfallentsorgungsunternehmen zu übergeben, das die ordnungsgemäße Entsorgung gemäß den Bestimmungen des Verpackungsunternehmens sicherstellt.

(d) Sollte das Unternehmen nur für die Lieferung verantwortlich sein, geht das Risiko eines unabsichtlich verursachten Verlusts oder Schadens der Produkte auf den Kunden über, sobald das Produkt dem Frachtunternehmen übergeben worden ist. Wenn das Unternehmen für die Montage oder den Aufbau des Produkts verantwortlich ist, so geht das Risiko eines unabsichtlich verursachten Verlusts oder Schadens bei (i) Abnahme oder (ii) Fertigstellung dieser Leistungen und Ablauf der vom Kunden für die Annahme gesetzten Frist auf den Kunden über, im letzteren Fall vorausgesetzt, der Kunde ist verpflichtet, diese Leistungen abzunehmen. Wenn die Lieferung, die Montage oder der Aufbau auf Verlangen des Kunden oder aus einem anderen Grund, für den der Kunde verantwortlich ist, verzögert wird, so trägt der Kunde das Risiko eines unabsichtlich verursachten Verlusts oder Schadens während diesem Verzögerungszeitraum.

(e) Der Kunde muss das Unternehmen unverzüglich schriftlich über alle offensichtlichen Mängel der vom Unternehmen vorgenommenen Lieferungen nach deren Erhalt informieren, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von höchstens 10 Tagen nachdem der Kunde die Lieferung erhalten hat, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB bleibt hiervon unberührt.

(f) Wird das für die Ausführung der Verpflichtungen des Unternehmens unter diesem Vertrag vereinbarte Datum durch außerhalb der Kontrolle (höhere Gewalt) beider Parteien liegende Umstände überschritten, ist das Unternehmen zu einer angemessenen Fristverlängerung berechtigt. Im Falle einer durch den Kunden verursachten Verzögerung ist das Unternehmen zu einer angemessenen Fristverlängerung und dem Ersatz aller Kosten, Auslagen und Verluste berechtigt, die dem Unternehmen hierdurch entstehen.

(g) Auch wenn Daten oder Fristen für die Versandbereitschaft oder Warenlieferungen nach Treu und Glauben angegeben werden, so sind diese nicht Grundlage des Vertrags und gelten nicht als Vertragsbedingungen oder als Zusicherungen von Tatsachen, es sei denn, es wird etwas anderes ausdrücklich vereinbart.

(h) Das Unternehmen behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen, vorausgesetzt diese Teillieferungen sind für den Kunden zumutbar. Jede Teillieferung wird separat abgerechnet.

3. EIGENTUMSVORBEHALT

(a) Alle Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Unternehmens. Bis zur Bezahlung des vollen Kaufpreises der Produkte muss der Kunde die Produkte zu jeder Zeit umfassend gegen Verlust oder Schäden durch Unfall, Feuer, Diebstahl und gegen andere Risiken, die üblicherweise von Versicherungen für die vom Kunden ausgeführte Geschäftstätigkeit übernommen werden, in der Höhe versichern, die mindestens
der Höhe der jeweils ausstehenden Saldoforderung entspricht. Auf Verlangen des Unternehmens muss der Kunde das Bestehen einer solchen Versicherung belegen und alle Ansprüche aus dieser Versicherung an das Unternehmen abtreten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, keines der im Eigentum des Unternehmens stehenden Produkte als Sicherheiten einzusetzen.

(b) Wenn der Kunde die Produkte weiterverarbeitet oder umbildet, gelten das Unternehmen und der Kunde als Hersteller gemäß § 950 BGB; das Unternehmen erwirbt einen Miteigentumsanteil an dem neuen Produkt im Verhältnis des Rechnungswert des Produkts zu dem Wert des Endprodukts. Falls der Kunde die Produkte mit Gegenständen verbindet, vermischt oder vermengt, die nicht im Eigentum des Unternehmens stehen, so wird das Unternehmen Miteigentümer des neuen Produkts im Verhältnis des Werts der Produkte und dem Wert der nicht im Eigentum des Unternehmens stehenden Gegenstände. Falls der Kunde das alleinige Eigentum gemäß § 947 Abs. 2 BGB erwirbt, so überträgt er das Eigentum am neuen Produkt auf das Unternehmen im Verhältnis des Werts der Produkte und dem Wert der nicht im Eigentum des Unternehmens stehenden Gegenstände. Die Bestimmungen in Ziffer 3 gelten entsprechend für das neue Produkt, das aus der Weiterverarbeitung, Umformung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstanden ist.

(c) Bis zur vollständigen Bezahlung der Produkte durch den Kunden: (i) muss der Kunde die im Eigentum des Unternehmens stehenden Produkte sowie alle neuen Produkte, an denen das Unternehmen das Miteigentum erworben hat, kostenlos aufbewahren; (ii) darf der Kunde diese Gegenstände im normalen Geschäftsgang verkaufen, jedoch nur gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt; (iii) ist der Kunde nicht berechtigt, anderweitig über die Produkte zu verfügen, wie z.B. eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung vorzunehmen; (iv) tritt der Kunde hierbei alle Ansprüche aus dem Wiederverkauf zusammen mit allen Neben- und Vorzugsrechten an das Unternehmen ab, einschließlich aller Ansprüche aus Wechseln oder Schecks; (v) werden im Falle eines Wiederverkaufs des neuen durch Weiterverarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung entstandenen Produkts die Entschädigungsansprüche des Kunden gegen den Käufer in der Höhe an das Unternehmen abgetreten, die dem Miteigentumsanteil des Unternehmens entspricht; (vi) wird der Restbetrag in der Höhe der Forderungen des Unternehmens an das Unternehmen abgetreten, wenn Forderungen des Kunden Teil einer laufenden Rechnung sind, wobei der verbleibende Teil der Saldoforderung Vorrang hat; und (vii) ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen für das Unternehmen treuhänderisch bis auf Widerruf (wie nachfolgend beschrieben) einzuziehen.

(d) Befindet sich der Kunde für mehr als 2 Wochen entweder teilweise oder ganz in Verzug mit wesentlichen Vertragspflichten, wie z.B. der Zahlung von Forderungen des Unternehmens, oder im Falle einer Kündigung dieses Vertrages gemäß Ziffer 9, ist das Unternehmen berechtigt: (i) die Ermächtigung des Kunden, die abgetretenen Forderungen für das Unternehmen einzuziehen, zu widerrufen; in diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, diese Abtretung gegenüber seinen Schuldnern offen zu legen und dem Unternehmen alle für die Einziehung der Forderungen notwendigen Informationen zu übermitteln und dem Unternehmen alle Unterlagen (einschließlich aller Wechsel und eventuellen Schecks) auszuhändigen; und (ii) vom Vertrag durch schriftlich oder elektronisch übermittelte Kündigung zurückzutreten und die Herausgabe sowie die Rückgabe der Produkte zu verlangen, die sich noch im Besitz des Kunden befinden; der Kunde hat eine Liste aller noch verfügbaren Produkte zu übermitteln und hat sicherzustellen, dass das Unternehmen jederzeit Zugang zu diesen Gegenständen hat. Die Rücknahme der Produkte allein stellt noch keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen bleibt hiervon unberührt. Alle im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen gegenüber Dritten oder der Rücknahme der Produkte entstehenden Kosten trägt der Kunde.

(e) Dem Kunden wird der Erlöswert der gemäß Ziffer 3 (d) zurückgenommenen Produkte gutgeschrieben (abzüglich der Kosten für Lieferung, Aufbau oder Montage). Das Unternehmen ist berechtigt, die Produkte nach Rücktritt vom Vertrag durch Privatverkauf zu veräußern, nachdem dem Kunden ein solcher Privatverkauf zwei Wochen im Voraus angekündigt worden ist.

(f) Der Kunde muss das Unternehmen unverzüglich schriftlich über die Pfändung von Produkten und neuen Produkten, die im Eigentum des Unternehmens stehen oder an denen es einen Miteigentumsanteil erworben hat, oder über alle gegenüber dem Unternehmen geltend gemachten Forderungen durch Dritte informieren; im Falle eines drohenden Verlusts von Rechten auch telefonisch mit nachfolgender schriftlicher Mitteilung. Der Kunde muss das Unternehmen bei allen Maßnahmen gegen Ansprüche Dritter unterstützen. Der Kunde trägt die Kosten für alle solche notwendigen Maßnahmen.

(g) Sollte der Wert aller für das Unternehmen gemäß den oben genannten Bedingungen Sicherungsrechte die Höhe der abgesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, so wird das Unternehmen auf Verlangen des Kunden den Überschussbetrag der Sicherungsrechte freigeben.

4. TECHNISCHE KRITERIEN; KOOPERATION; GEWÄHRLEISTUNGSAUSSCHLUSS IM FALL VON UNSACHGEMÄSSEM GEBRAUCH; SCHADLOSHALTUNG

Die Produkte sind hoch entwickelte technische Produkte; dementsprechend verpflichtet sich der Kunde, unter Vorbehalt der einzelnen zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, folgendes sicherzustellen:

(a) dass er alle Informationen zur Verfügung gestellt hat und diese umgehend zur Verfügung stellen wird, die in angemessener Weise notwendig sind, es dem Unternehmen zu ermöglichen (i) die Voraussetzungen für die Erfüllung einzuschätzen und (ii) den Vertrag zu erfüllen, und dass diese Informationen vollständig und richtig sind;

(b) dass alle Geschäftsräume, Fabrikanlagen, der technische Support, alle Ersatzteile, verbundenen Maschinen und Eingaben, die für die Entwicklung, die Konstruktion, den Aufbau, die Überprüfung und die Benutzung der Produkte erforderlich sind, für ihren Zweck bereit sind und sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden;

(c) dass er mit dem Unternehmen bei der Entwicklung, der Konstruktion, dem Aufbau, der Überprüfung und der Benutzung der Produkte vollumfänglich kooperiert;

(d) dass er die Produkte nur für den beabsichtigten Zweck und gemäß den Produkthinweisen benutzt und unter keinen Umständen ungeeignete Ersatzteile benutzt, ungeeignete Maschinen anschließt, ungeeignete Instandsetzungen oder Reparaturen vornimmt und die Produkte nicht in der Art benutzt, dass diese gefährlich werden. Alle durch eine solche Verletzung entstandenen Mängel der Produkte befreien das Unternehmen von allen Gewährleistungsverpflichtungen im Hinblick auf die Qualität der Produkte.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haftet der Kunde auch gegenüber dem Unternehmen für alle dem Unternehmen aufgrund oder durch Verletzung dieser Unternehmungen entstehenden Kosten, Auslagen und Verluste.

5. ZEICHNUNGEN, AUSFÜHRUNGEN UND VERTRAULICHKEIT

(a) Alle Spezifikationen, Ausführungen, Zeichnungen, Angaben über physikalische, chemische und elektronische Eigenschaften und Angaben über den Eingangsdruck oder Unterdruck, Ausgangsdruck und Stromverbrauch („die Ausführungen“) werden nach Treu und Glauben gemacht, stellen nur ungefähre Angaben dar und sind im einzelnen nicht bindend, es sei denn, der Kunde hat schriftlich eine genaue Angabe festgelegt, auf die er sich verlässt und das Unternehmen ist berechtigt, von diesen Angaben abzuweichen und/oder Fehler und Auslassungen zu korrigieren, vorausgesetzt die Produkte erfüllen auch weiterhin die vertraglichen Voraussetzungen.

(b) Die Ausführungen (einschließlich aller Urheberrechte, Geschmacksmusterrechte und anderer geistigen Eigentumsrechte) stehen im Verhältnis der Parteien im Eigentum des Unternehmens; der Kunde ist nicht berechtigt, die Ausführungen für andere Zwecke als den Vertragszweck zu benutzen.

(c) Alle Erfindungen, Änderungen, Verbesserungen, Verfahren oder Know-how im Hinblick auf die Produkte, die im Verlauf der Vertragsausführung gemacht oder gewonnen wurden, gehören ausschließlich dem Unternehmen.

(d) Keine der Parteien darf vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei gegenüber Dritten offenlegen oder diese für eigene Zwecke benutzen.

(e) Jede Partei verpflichtet sich, sicherzustellen, dass sie die notwendigen geistigen Eigentumsrechte zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten erwirbt oder besitzt und die jeweils andere Partei unverzüglich über aufgedeckte Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten informieren wird.

 

6. PREISE, LAUFZEIT

(a) Alle Rechnungen sind in Euro oder jeder anderen frei konvertierbaren Währung zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum („Fälligkeitsdatum“), soweit nicht anders vereinbart, und ohne etwaige Abzüge aufgrund von Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechten, die dem Kunden möglicherweise zustehen (außer die Gegenforderungen des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt). Das Unternehmen behält sich das Recht vor, vor dem Beginn der Vertragsausführung die gesamte oder teilweise Zahlung oder die Stellung einer entsprechende Sicherheitsleistung oder Abgabe einer Garantie von oder im Namen des Kunden zu verlangen, falls das Unternehmen dieses für notwendig erachtet. Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die Voraussetzungen für das dem Kunden gewährte Kreditlimit zu überprüfen und dieses nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden anzuheben oder zu reduzieren. Das Unternehmen kann im eigenen Ermessen Vorausbarzahlung für die Produkte akzeptieren oder Barzahlung mit festgelegten Vorauszahlungen. Unbeschadet seiner weiteren Rechte ist das Unternehmen berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die sofortige Zahlung aller ausstehenden Beträge für sämtliche zu irgendeinem Zeitpunkt gelieferten Produkte zu verlangen, vorbehaltlich den einzelnen Vereinbarungen der Parteien. „Frei konvertierbare Währung“ im Sinne dieses Vertrages ist eine Währung, die umfassend auf den internationalen Devisenmärkten gehandelt und für internationale Geschäfte benutzt wird.

(b) Die genannten Preise verstehen sich ab Werk (EXW gemäß den Incoterms 2000), ohne Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen Steuern (sofern nichts Gegenteiliges bestimmt ist).

(c) Wenn ein Liefertermin später als vier Monate nach Vertragsschluss vereinbart wird, können die Preise des Unternehmens anteilig angepasst werden, um Änderungen der Kosten des Unternehmens (auf die das Unternehmen keinen angemessenen Einfluss hat) einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Materialkosten, Arbeitskosten, und/oder Fixkosten, Währungsschwankungen, geänderte Zollgebühren, Änderungen der Spezifikationen durch den Kunden und andere Kosten seit Abschluss dieses Vertrages, zu berücksichtigen. Dementsprechend behält sich das Unternehmen das Recht vor, den Rechnungsbetrag um den Betrag an Kosten (anteilig) zu erhöhen oder zu kürzen, die nach Vertragsschluss entstanden sind. Die auf diese Weise angepasste Rechnung unterliegt den gleichen Zahlungsbedingungen wie der ursprünglich vertraglich vereinbarte Preis.

(d) Wenn Preise nicht ausdrücklich zwischen dem Unternehmen und dem Kunden vereinbart wurden, gelten die zur Zeit der Bestellung gültigen Listenpreise des Unternehmens.

(e) Sollte das Unternehmen verantwortlich für den Aufbau oder Montage des Produkts sein, trägt der Kunde alle notwendigen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Transportkosten für Werkzeuge und das persönliche Reisegepäck sowie die Tagespesen zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung, soweit nicht anders vereinbart.

(f) Das Unternehmen darf Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB für alle bei Fälligkeit (Zahlungsverzug) noch ausstehenden Beträge verlangen.

(g) Das Unternehmen kann im eigenen Ermessen und gemäß den gesonderten Vereinbarungen der Parteien verlangen, dass Exportbestellungen per Akkreditiv bezahlt werden, welches in seiner Form akzeptabel für das Unternehmen ist und von einer international angesehenen deutschen Bank bestätigt wurde.

(h) Soweit für das Unternehmen nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar wird, ist das Unternehmen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer vom Unternehmen gewährten
angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann es unabhängig von seinen weiteren Rechten von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge mit dem Kunden jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt dem Unternehmen unbenommen.

(i) Im Falle einer Kündigung gemäß nachfolgendem Ziffer 9 gibt der Kunde dem Unternehmen hiermit die unwiderrufliche Genehmigung (soweit dies für den Kunden möglich ist), die Geschäftsräume des Kunden zur Wiederinbesitznahme der Produkte zu betreten.

7. MÄNGELHAFTUNG

(a) „Gewährleistungsfrist“ im Sinne von Ziffer 7 bezeichnet denjenigen Zeitraum, der am Tage der Lieferung der Produkte (oder relevanten Teilen hiervon) beginnt und 12 Monate später abläuft, soweit das Unternehmen nicht schriftlich eine andere Gewährleistungsfrist angegeben hat und soweit nicht gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 BGB eine längere Gewährleistungsfrist vorgesehen ist sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Unternehmens oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die gesetzlichen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung bleiben hiervon unberührt.

(b) Das Unternehmen gewährleistet, dass die Produkte während der Gewährleistungsfrist frei von Sachmängeln sind, die auf unzulänglicher oder nachlässiger Verarbeitung oder unzulänglichem Material beruhen (die „Gewährleistung“).

(c) Vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 7 (d) und (e) wird das Unternehmen in dem Fall, dass ein rechtsgültiger und nachvollziehbarer Anspruch, der auf der Verletzung der Gewährleistung im Hinblick auf die Produkte (oder Teilen von diesen) basiert und innerhalb der Gewährleistungsfrist dargelegt wird, die Produkte reparieren oder ersetzen oder es wird dem Kunden stattdessen, soweit dieser damit einverstanden ist, eine mit diesem zu vereinbarende Summe gutschreiben. Regressansprüche des Kunden gegen das Unternehmen sind nur insoweit zugelassen als dass der Kunde nicht mit seinem jeweiligen eigenen Kunden eine Vereinbarung getroffen hat, die diesen über die gesetzlichen Mangelhaftungsrechte hinausgehende Rechte einräumt. In Bezug auf Regressansprüche nach § 478 Abs. 2 BGB ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(d) Im Falle einer mangelhaften Lieferung wird das Unternehmen ihrer Gewährleistungsverpflichtung nachkommen, indem es, nach eigener Wahl, die Mängel beseitigen oder Ersatzware liefern wird („Nacherfüllung“). Soweit (i) diese Nacherfüllung fehlschlägt, (ii) innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist ein Mangel nicht beseitigt oder eine Ersatzlieferung nicht erfolgt ist, (iii) die Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar ist oder (iv) das Unternehmen die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 4 BGB verweigert hat, kann der Kunde nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß Ziffer 8 oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen. Die Nacherfüllung gilt erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Der Kunde ist in Fällen unwesentlicher Abweichung vom Vertrag, insbesondere bei unwesentlichen Mängeln, nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(e) Der Käufer hat dem Unternehmen die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Unternehmen die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(f) Soweit der Kunde ein Produkt nach Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs zurückgibt oder die Zurücknahme eines Produktes durch das Unternehmen verlangt, muss er das Unternehmen schriftlich davon unterrichten, ob und mit welchen gesundheitsgefährdenden Stoffen im Sinne der geltenden umweltrechtlichen Vorschriften die Produkte in Kontakt gekommen sind. Das Unternehmen ist berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, soweit diese Substanzen mit den Produkten verwendet wurden oder mit diesen in Kontakt
gekommen sind; der Kunde ist verpflichtet, Ersatz für Schäden zu leisten, die darauf beruhen, dass der Kunde dem Unternehmen nicht die erforderliche Mitteilung gemacht hat. Soweit die zurückgegebenen Produkte mit den Produkten verwendet wurden oder mit diesen in Kontakt gekommen sind, muss der Kunde die Produkte entsprechend den umweltrechtlichen Vorschriften markieren und diese ausschließlich in geeigneter Verpackung und mit geeigneten Beförderungsmitteln transportieren.

(g) Das Unternehmen ist nicht für Verletzungen der Gewährleistung verantwortlich, soweit

i) die Verletzung der Gewährleistung darauf beruht, dass die Produkte von einer anderen Partei als das Unternehmen selbst unsachgemäß installiert, benutzt, instand gesetzt und gewartet wurden;

ii) der Kunde es unterlassen hat, das Unternehmen über den geltend gemachten Mangel innerhalb von 10 Tagen nach dessen Entdeckung zu unterrichten; und/oder iii) der Mangel auf natürlicher Abnutzung beruht, insbesondere in Bezug auf Verschleißteile.

(h) Soweit ein Mangel auftritt, wird der Kunde das Unternehmen davon unverzüglich schriftlich unterrichten, spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen nach dessen Entdeckung. i) Soweit die Benachrichtigung innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt, wird das Unternehmen antworten und angeben, ob es seine Gewährleistungsverpflichtung nach Ziffern 7 (c)-(e) akzeptiert und anzeigen, welche Maßnahmen es vorschlägt zu ergreifen (solche Maßnahmen können weitere Untersuchungen durch die Kundenserviceabteilung des Unternehmens beinhalten); soweit sich herausstellt, dass der Mangel keine Gewährleistungsverpflichtung des Unternehmens auslöst und dies dem Kunden bekannt oder erkennbar war, so behält sich das Unternehmen vor, die für die Untersuchung entstandenen Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. ii) Soweit der Gewährleistungsanspruch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist geltend gemacht wird, wird das Unternehmen – unbeschadet der Regelung in Ziffer 8 (b) – den Kunden (kostenlos) beraten und ggf. kostenpflichtige Reparatur oder Ersatz anzubieten.

8. HAFTUNGSBEGRENZUNG; HÖHERE GEWALT; FREISTELLUNG BEI VERLETZUNG GEWERBLICHER SCHUTZ- UND URHEBERRECHTE

(a) Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8 (b) wird die gesetzliche Haftung für Schadensersatz wie folgt beschränkt: i. Für Schäden, die durch die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis verursacht wurden, haftet das Unternehmen der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. ii. Das Unternehmen haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

(b) Keine Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen schließt die Haftung des Unternehmens aus oder beschränkt diese in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer Garantie.

(c) Keine Partei haftet der anderen Partei für solche Pflichtverletzungen, die auf Umständen oder Ereignissen beruhen, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und für die die pflichtverletzende Partei nicht verantwortlich ist (zum Beispiel höhere Gewalt, Krieg, Unruhen oder Naturkatastrophen), ungeachtet etwaiger entgegenstehender Bestimmungen dieser Verkaufsbestimmungen,

(d) Der Kunde stellt das Unternehmen von allen Klagen, Ansprüchen, Kosten, Gebühren, Schäden, Verlusten und Ausgaben frei, denen das Unternehmen ausgesetzt ist oder die es erleidet, soweit deren Entstehung nicht von dem Unternehmen zu vertreten ist und/oder für die das Unternehmen einem Dritten gegenüber verantwortlich ist aufgrund (i) von Anweisungen des Kunden; (ii) des Annahmeverzugs des Kunden oder einer sonstigen Handlung, Unterlassung oder Nichterfüllung des Kunden oder seiner Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, soweit der Kunde für ihr Verhalten verantwortlich ist; oder (iii) der schuldhaften Vertragsverletzung durch den Kunden.

(e) Der Kunde stellt das Unternehmen von allen Kosten, Ansprüchen, Verlusten, Ausgaben und Schäden frei, die dem Unternehmen entstanden sind oder für die es gegenüber einem Dritten verantwortlich ist aufgrund der Verletzung oder der behaupteten Verletzung eines Patents, Warenzeichens, Urheberrechts, Geschmacksmusters oder eines sonstigen gewerblichen Schutzrechts, soweit die Verletzung durch den Import, die Herstellung oder den Verkauf von Produkten eingetreten ist, welche nach Spezifikationen oder entsprechend den besonderen Anforderungen des Kunden angefertigt wurden.

9. KÜNDIGUNG UND RÜCKTRITT

(a) Soweit die Produkte nach besonderen Anforderungen des Kunden gefertigt oder entsprechend angepasst wurden, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen („Kündigung“); in diesem Fall ist er jedoch verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich derjenigen Aufwendungen zu bezahlen, die das Unternehmen aufgrund der Kündigung eingespart hat.

(b) Das Unternehmen ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit zu einem Zeitpunkt, an dem der Vertragspreis noch nicht vollständig bezahlt wurde (unabhängig davon, ob der Zahlungsanspruch bereits fällig ist), im Hinblick auf den Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Liquidationsverfahren gestellt oder dieses eröffnet wird oder im Falle der Insolvenz des Kunden oder im Falle der Bestellung eines Verwalters über das Geschäft des Kunden („Rücktritt“).

(c) Im Falle der Kündigung oder des Rücktritts aus anderen als den in Ziffer 9 (a) genannten Gründen ist der Kunde verpflichtet, diejenigen Beträge an das Unternehmen zu zahlen, zu deren Bezahlung er nach dem anwendbaren deutschen Recht aufgrund der Kündigung oder des Rücktritts verpflichtet ist (zum Beispiel diejenigen Schäden, die das Unternehmen durch die Kündigung oder den Rücktritt erlitten hat).

10. ALLGEMEINES

(a) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 findet auf den Vertrag keine Anwendung.

(b) Soweit sich eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen als nach dem geltenden Recht gesetzwidrig, unwirksam oder undurchsetzbar erweist, soll diese Bestimmung oder der jeweilige Teil der Bestimmung – soweit diese von den verbleibenden Bestimmungen trennbar sind – von den Verkaufsbedingungen ausgenommen werden. Die Gesetzmäßigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

(c) Änderungen und Modifizierungen des Vertrages sind nur dann wirksam und durchsetzbar, wenn sie in Schriftform erfolgen und vom Kunden sowie vom Unternehmen unterzeichnet worden sind.

(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag abzutreten, zu ersetzen oder in anderer Art und Weise ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Unternehmens zu übertragen; jeder dahingehende Versuch ist unwirksam, nichtig und ohne Wirkung. § 354 a HGB bleibt von dieser Regelung unberührt.

(e) Die Nichtausübung der aus diesem Vertrag dem Unternehmen zufließenden Rechte gilt nicht als Verzicht auf diese Rechte.

11. GELTUNGSBEREICH & ANBIETER

(a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Bestellungen, die Kunden bei dem Online-Shop der Mediprint tätigen.

(b) Das Warenangebot in unserem Online-Shop richtet sich ausschließlich an Kunden, die als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB anzusehen sind, also bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(c) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, wird schon jetzt widersprochen.   

Über uns

Mediprint Apparatebau GmbH

Mediprint konstruiert, fertigt und vertreibt feinmechanische Apparate aller Art.

Tel.: +49 8092 4669
Fax: +49 8092 31430
info@mediprint.com